Hinweis gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO und Bestätigung des Mandanten

Zwischen                                                                                                      -Mandant-

und

Rechtsanwälten Modl & Coll., Humboldtstr. 23, 81543 München          -Rechtsanwälte - 

soll 

in Sachen

wegen 

ein Mandat zustandekommen.

Die Rechtsanwälte weisen den Mandanten pflichtgemäß, § 49 b Abs. 5 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung), bezüglich der Gebührenabrechnung auf folgendes hin: 

Die Rechtsanwälte rechnen in dieser Sache nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) und dem amtlichen Vergütungsverzeichnis hierzu (VV) ab; die Abrechnung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem Gegenstandswert der Sache. 

Der Gesetzgeber hält eine Hinweispflicht hierauf für nötig. Dieser Pflicht wollen die Rechtsanwälte genügen. 

Der Mandant bestätigt, dass er obigen Hinweis erhalten und verstanden hat. Er wünscht das Zustandekommen eines Mandates. 

Die Mandatsannahme seitens der Rechtsanwälte bleibt diesen vorbehalten. 

Vor Mandatsannahme übernehmen die Rechtsanwälte keinerlei Pflichten und Haftung, auch nicht für Fristen, deren baldiger Ablauf droht oder bevorsteht. Die  Rechtsanwälte sind vor Mandatsannahme auch nicht verpflichtet, den künftigen Mandanten auf drohenden Fristablauf hinzuweisen oder in sonstiger Weise beratend oder rechtswahrend zu belehren.

  

München, den  ……………………………………….                    ..........................................................            

                                                                                                          Mandant

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Anwaltskanzlei Modl & Coll.   |   Humboldtstraße 23,  81543 München   |   tel. 089 / 654 100,   fax 089 / 654 155